Grabstein-Vorschriften in Wien: Maße, Genehmigung, Haftung

Stand der Angaben:
Kurz gesagt
Auf den 46 Friedhöfen der Friedhöfe Wien GmbH gilt die Bestattungsanlagenordnung, Fassung GZ 1/25, gültig ab 1. Jänner 2025 [1]. Ein Grabstein darf auf einem Einfassungsgrab für Särge höchstens 1,80 m hoch und 1,00 m breit sein, auf einem Flachgrab 1,20 m mal 80 cm, und dazu gilt jeweils eine Grenze für die Ansichtsfläche (§ 34 Abs. 4) [1]. Deckplatten und Abweichungen von den Regelmaßen brauchen eine schriftliche Zustimmung der Friedhöfe Wien, für die Standsicherheit haftet, wer das Benützungsrecht am Grab hat. Konfessionelle Friedhöfe haben eigene Ordnungen.
Für welche Friedhöfe die Ordnung gilt
Die Ordnung gilt für alle Friedhöfe, die die Friedhöfe Wien GmbH verwaltet, derzeit 46 (§ 2 Abs. 2) [1]. Dazu gehören der Wiener Zentralfriedhof, Baumgarten und Stammersdorf Zentral. Am 6. Oktober 2026 war die Fassung GZ 1/25 auf der Seite der Friedhöfe Wien als aktuelle Bestattungsanlagenordnung verlinkt [2].
Laut Stadt Wien gibt es in Wien 55 Friedhöfe [3]. Die übrigen neun verwalten die katholische und die evangelische Kirche sowie die jüdische und die islamische Gemeinde [3]. Dort gilt diese Ordnung nicht, denn nach § 32 des Wiener Leichen- und Bestattungsgesetzes erstellt jeder Betreiber einer Bestattungsanlage seine eigene [4]. Das betrifft etwa den evangelischen Friedhof Simmering bei Tor 3 des Zentralfriedhofs, der eigenständig verwaltet wird [5]. Welche Ordnung in den jüdischen Abteilungen des Zentralfriedhofs für neue Grabsteine gilt, ist nicht eindeutig belegt. Fragen Sie dort vorab nach.
Flachgrab oder Einfassungsgrab
Die Friedhöfe Wien legen bei der Planung eines Friedhofsteils fest, ob die Gräber als Flachgrab oder als Einfassungsgrab gestaltet werden (§ 32 Abs. 1) [1]. Davon hängt fast alles ab.
- Flachgrab: Erlaubt sind ein Gedenkzeichen mit Fundament sowie Trittplatten und eine Grabumrandung ohne Fundament (§ 32 Abs. 2). Eine Einfassung oder eine Deckplatte nennt die Ordnung beim Flachgrab nicht.
- Einfassungsgrab: Möglich sind Gedenkzeichen, Einfassung und eine Deckplatte (§ 32 Abs. 4). Für die Deckplatte braucht es eine schriftliche Zustimmung (§ 35 Abs. 4).
Eine veröffentlichte Liste, welche Gruppe zu welcher Art gehört, haben wir nicht gefunden. Die Friedhofsverwaltung gibt für Ihr Grab Auskunft.
Wie hoch und breit darf ein Grabstein in Wien sein?
Gedenkzeichen sind Grabsteine, Kreuze, Pultsteine und Ähnliches (§ 1). Die Höchstmaße stehen in § 34 Abs. 4, die Tabelle zeigt alle Fälle [1].
| § 34 Abs. 4 | Grabart | Höhe | Breite | Ansichtsfläche |
|---|---|---|---|---|
| lit. a | Einfaches Grab, Kreuz | 90 cm | 50 cm | keine Angabe |
| lit. a | Einfaches Grab, Pultstein | 50 cm | 35 cm | 0,16 m² |
| lit. a | Einfaches Grab, sonstiges Gedenkzeichen | 20 cm | 50 cm | 0,10 m² |
| lit. b | Einfassungsgrab für Särge, Gruft für 4 Särge | 1,80 m | 1,00 m | 1,40 m² |
| lit. c | Flachgrab für Särge | 1,20 m | 80 cm | 0,80 m² |
| lit. d | Gruft für 6 Särge | 2,20 m | 1,20 m | 2,00 m² |
| lit. e | Gruft für 9 Särge | 2,20 m | 1,60 m | 2,60 m² |
| lit. f | Gruft für mehr als 9 Särge | 2,20 m | im Einzelfall | im Einzelfall |
| lit. g | Urnengrab bis 0,99 m² | 50 cm | 35 cm | 0,16 m² |
| lit. h | Urnengrab mit 1 m² | 1,00 m | 70 cm | 0,50 m² |
| lit. i | Urnengrab über 1 m² | 1,20 m | 80 cm | 0,80 m² |
Alle drei Grenzen gelten nebeneinander. Ein rechteckiger Stein mit 1,80 m Höhe und 1,00 m Breite hätte 1,80 m² und läge über den erlaubten 1,40 m².
Gemessen wird die Höhe beim Einfassungsgrab ab der Oberkante der Einfassung, beim Flachgrab ab der Oberkante des Fundaments (§ 34 Abs. 7). Grabsteine müssen mindestens 10 cm dick sein (§ 34 Abs. 2). Eine Mindesthöhe oder Mindestbreite nennt die Ordnung nicht. Mehr zu den kleinen Formaten im Ratgeber Grabstein für das Urnengrab.
Einfassung, Grabumrandung und Deckplatte nach § 35
| Bauteil | Vorgabe |
|---|---|
| Einfassung | höchstens vier Teile, mindestens 15 cm breit und 18 cm hoch, höchstens 25 cm hoch, darf das Fundament nicht überragen (Abs. 2) |
| Grabumrandung, etwa beim Flachgrab oder Urnengrab | höchstens 8 cm breit und 10 cm hoch, ohne Fundament aufgelegt (Abs. 3) |
| Deckplatte auf Sarggräbern | ohne Gefälle mindestens 8 cm dick, mit Gefälle am Rand mindestens 6 cm und an der stärksten Stelle mindestens 10 cm, höchstens drei Teile (Abs. 6) |
| Deckplatte auf Urnengräbern | mindestens 4 cm dick, auf Urnengrüften 6 cm (Abs. 9) |
Deckplatten liegen grundsätzlich nur auf Einfassungen und dürfen sie nicht überragen (Abs. 8). Eine Abdeckung von mehr als 30 Prozent der Grabfläche macht das Grab zum gruftartigen Grab (Abs. 4). Einfassungen, Umrandungen und Deckplatten sind grundsätzlich aus Natur- oder Kunststein (Abs. 1) [1]. Für eine Deckplatte fällt laut Entgeltblatt der Friedhöfe Wien ein Zuschlag von 100 Prozent auf das Grabentgelt an [6]. Was das in Euro bedeutet, steht im Ratgeber Grabstein Kosten und Preise.
Fundament nach § 33
Fundamente bestehen aus Beton mit Mindestbewehrung (Abs. 1). Für das Gedenkzeichen gilt bei Familiengräbern ein Mindestquerschnitt von 50 cm Tiefe und 40 cm Breite (Abs. 3), bei Urnengräbern ab 1 m² von 50 cm Tiefe und 30 cm Breite (Abs. 4). Das Fundament ist mindestens so lang und breit wie das Gedenkzeichen (Abs. 5). Das Fundament der Einfassung ist bei Familiengräbern mindestens 50 cm tief und 20 cm breit (Abs. 6). Urnengräber bis 0,99 m² bekommen nur ein Gedenkzeichen ohne Fundament (§ 32) [1].
Material und Inschrift
Gedenkzeichen sind grundsätzlich aus Naturstein, Kunststein, Holz oder Metall (§ 34 Abs. 2). Inschriften dürfen nicht gegen Strafgesetze verstoßen, müssen die Würde des Friedhofs wahren und dürfen keine rassistischen, diskriminierenden oder sexistischen Inhalte haben (§ 34 Abs. 1). Auf der Grabfläche verboten sind unter anderem Blähbeton, Fliesen, Glasbruch, Kunststoffrasen und Teppiche (§ 32 Abs. 8) [1].
Braucht ein Grabstein in Wien eine Genehmigung?
Eine schriftliche Zustimmung der Friedhöfe Wien vor Beginn brauchen jedenfalls:
- Deckplatten und ähnliche Abdeckungen (§ 35 Abs. 4)
- jede Abweichung von den Vorgaben der §§ 32 bis 36 und jede individuelle Gestaltung (§ 37 Abs. 1)
- der Ausbau des Grabes (§ 32, § 37 Abs. 2)
- Schriftplatten statt eines Gedenkzeichens, Urnensäulen, Sondermaße bei Umrandungen, andere Materialien (§ 34, § 35)
Die Zustimmung nach § 37 setzt voraus, dass die Gestaltung zum örtlichen Friedhofsbild passt. Die Friedhöfe Wien können Planskizzen und statische Gutachten verlangen [1].
Nach unserem Verständnis der Ordnung braucht ein Grabstein innerhalb der Regelmaße keine eigene schriftliche Zustimmung. Nötig sind aber immer zwei Schritte: das schriftliche Ansuchen um die Festlegung der Lage des Grabes vor den Arbeiten (§ 33 Abs. 13) und die Anmeldung der Arbeiten bei der Friedhofsaufsicht mit Art, Umfang und Dauer (§ 10 Abs. 6). Wer das Ansuchen stellt, regelt die Ordnung nicht ausdrücklich. Klären Sie deshalb im Auftrag, dass der Steinmetzbetrieb beides mit der Friedhofsverwaltung erledigt. Eine Bearbeitungsfrist nennt die Ordnung nicht, ein eigenes Entgelt dafür ist im Entgeltblatt nicht ausgewiesen [6].
Wer am Grab arbeiten darf und wann
Sie dürfen nur befugte Gewerbetreibende beauftragen (§ 18 Abs. 4). Diese brauchen eine Gewerbeberechtigungskarte der Friedhöfe Wien (§ 10 Abs. 1) [1].
Steinmetzarbeiten zählen als lärmende Arbeiten. Sie sind nur Montag bis Freitag von 7.00 bis 16.30 Uhr erlaubt, an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sind sie verboten (§ 10 Abs. 5) [1]. Ausnahmen nennt die Ordnung für Arbeiten im Zuge einer Beerdigung an einem Samstag und für die zwei Samstage vor Muttertag und vor Allerheiligen, jeweils von 7.00 bis 16.30 Uhr [1]. Zum zeitlichen Ablauf lesen Sie den Ratgeber Wann Grabstein setzen.
Öffnungszeiten und Einfahrt mit dem Auto
Die Friedhöfe der Friedhöfe Wien haben dieselben Öffnungszeiten: von 3. November bis Ende Februar 8 bis 17 Uhr, im März und von 1. Oktober bis 2. November 7 bis 18 Uhr, von April bis September 7 bis 19 Uhr, von Mai bis August donnerstags bis 20 Uhr. Nebentore werden bis zu eine Stunde später geöffnet und früher geschlossen [9].
Mit dem Auto dürfen nur befestigte Straßen ab 2,6 m Breite befahren werden, mit höchstens 20 km/h (§ 9 Abs. 4) [1]. Auf vier Friedhöfen führt die Einfahrt über eine Schranke und kostet ein Entgelt: Feuerhalle Simmering, Ottakring, Stammersdorf-Zentral und Wiener Zentralfriedhof. Auf Baumgarten, Hernals, Hietzing, Neustift und Südwest dient die Schranke nur zur außerordentlichen Sperre [10][11]. Menschen mit Behinderung fahren mit einer Berechtigungskarte kostenlos ein, ausgestellt wird sie im Infopoint am Zentralfriedhof [11]. Am 1. November ist die Einfahrt mit dem Pkw auf keinem Friedhof der Friedhöfe Wien möglich [10].
Wer haftet, wenn ein Grabstein umfällt?
Gedenkzeichen müssen nach ÖNORM B 3113 ausgeführt, standsicher aufgestellt und dauerhaft gegen Verschieben und Kippen gesichert sein (§ 13 Abs. 1). Der Benützungsberechtigte muss den Zustand regelmäßig prüfen und die wiederkehrende Prüfung der Kippsicherheit nachweisen können. Rüttelproben sind untersagt (§ 13 Abs. 4). Die Prüfung führt laut WKO ein Steinmetzbetrieb durch und dokumentiert sie [7]. Bei Gefahr im Verzug dürfen die Friedhöfe Wien die Grabausstattung ohne Verständigung auf Kosten des Benützungsberechtigten abtragen lassen (§ 13 Abs. 5).
Der Benützungsberechtigte haftet für Schäden aus der Verletzung seiner Pflichten, auch für Personen, die mit seinem Willen am Grab arbeiten. Die Friedhöfe Wien haften nicht für die Standsicherheit von Grabausstattungen (§ 39 Abs. 2) [1]. Dahinter steht § 1319 ABGB. Sinngemäß haftet der Besitzer eines Werkes für Schäden durch Einsturz oder abgelöste Teile, wenn das Werk mangelhaft war und er nicht beweist, alle nötige Sorgfalt angewendet zu haben [8]. Was zu tun ist, wenn ein Stein schon wackelt, steht im Ratgeber Grabstein locker.
Benützungsrecht: zehn Jahre und was danach mit dem Stein passiert
Ein Grab kauft man in Wien nicht, man erwirbt ein privatrechtliches Benützungsrecht (§ 27 Abs. 1 WLBG) [4]. Jedem Beigesetzten steht ein Ruherecht von mindestens zehn Jahren zu (§ 20 Abs. 1). Ohne andere Vereinbarung läuft der Grabbenützungsvertrag zehn Jahre (§ 21 Abs. 2) [1]. Verlängert wird laut Entgeltblatt grundsätzlich um höchstens zehn Jahre [6].
Das Recht endet am letzten Tag der Vertragsdauer von selbst. Die Friedhöfe Wien verständigen an die letzte bekannte Adresse und können zugleich einen neuen Vertrag anbieten, wenn das Grab in ordentlichem Zustand ist (§ 22, § 25). Wird nicht verlängert, geht die Grabausstattung samt Stein entschädigungslos in das Eigentum der Friedhöfe Wien über (§ 22 Abs. 5) [1]. Eine Frist, in der Angehörige den Stein danach noch abholen können, nennt die Ordnung nicht. Halten Sie deshalb Ihre Adresse bei den Friedhöfen Wien aktuell.
Grabarten ohne eigenen Stein
Naturgräber wie Wald-, Baum-, Rasen- und Strauchgräber, Urnengarten, Regenwasserurnengräber und das Wiener Naturgrab dürfen nicht individuell gestaltet werden. Namen kommen an die dafür vorgesehenen Stellen, bestellt wird nur bei den Kundenservicestellen der Friedhöfe Wien (§ 32 Abs. 9). Bei der Urnenwandnische gibt es nur die Verschlussplatte nach den Vorgaben der Friedhöfe Wien (§ 32 Abs. 6) [1].
Was die Ordnung nicht regelt
Fotos, Porzellanbilder und QR-Codes kommen in der Ordnung nicht vor. Sie sind dort weder erlaubt noch verboten. Dasselbe gilt für Schriftart, Schriftgröße und Sprache der Inschrift [1]. Fragen Sie bei der Friedhofsverwaltung nach, bevor Sie so etwas beauftragen.
Hinweis und nächster Schritt
Das ist eine Zusammenfassung. Maßgeblich sind die Bestattungsanlagenordnung selbst und die Auskunft der Friedhofsverwaltung.
Der Grabstein-Konfigurator vergleicht Ihre Maße laufend mit den Vorgaben des gewählten Friedhofs, als Hinweis und nicht als Sperre. Ohne Planung geht es mit der kurzen Anfrage an Steinmetzbetriebe. Der Grabstein-Konfigurator ist kein Steinmetz. Mit Ihrer Zustimmung geben wir Ihre Anfrage an passende Steinmetzbetriebe aus Ihrer Gegend weiter, an höchstens drei.
Was am Zentralfriedhof gilt, steht auf der Seite Grabstein am Zentralfriedhof. Alle 46 städtischen Friedhöfe und wie Sie in Wien zu Angeboten kommen, finden Sie unter Grabstein in Wien.
Angebote für Ihren Stein
Mit Ihrer Zustimmung geben wir Ihre Anfrage an passende Steinmetzbetriebe aus Ihrer Gegend weiter, an höchstens drei. Kostenlos und unverbindlich.
Häufige Fragen
Wie wird die Höhe eines Grabsteins gemessen?
Beim Einfassungsgrab ab der Oberkante der Einfassung, beim Flachgrab ab der Oberkante des Fundaments (§ 34 Abs. 7 der Bestattungsanlagenordnung der Friedhöfe Wien). Neben der Höhe gelten immer auch Breite und Ansichtsfläche.
Wer stellt das Ansuchen um die Festlegung der Lage?
Die Ordnung regelt das nicht ausdrücklich. Verpflichtet ist der Benützungsberechtigte (§ 18). Vereinbaren Sie am besten im Auftrag, dass der Steinmetzbetrieb Ansuchen und Anmeldung übernimmt. Ob es darüber hinaus eine Zustimmung braucht, steht oben unter "Braucht ein Grabstein in Wien eine Genehmigung?".
Darf der Steinmetz am Samstag arbeiten?
Steinmetzarbeiten sind nur Montag bis Freitag von 7.00 bis 16.30 Uhr erlaubt, nicht an Feiertagen (§ 10 Abs. 5). Ausnahmen gibt es für Arbeiten im Zuge einer Beerdigung und für die zwei Samstage vor Muttertag und vor Allerheiligen.
Gilt die Ordnung auf allen Wiener Friedhöfen?
Nein. Sie gilt für die 46 Friedhöfe der Friedhöfe Wien GmbH. Konfessionelle Friedhöfe, etwa der evangelische Friedhof Simmering, haben eigene Ordnungen.
Was passiert mit dem Grabstein, wenn das Grab nicht verlängert wird?
Mit Ablauf des Benützungsrechts geht die Grabausstattung entschädigungslos in das Eigentum der Friedhöfe Wien über (§ 22 Abs. 5). Eine Frist zum Abholen nennt die Ordnung nicht.
Sind Fotos oder QR-Codes am Grabstein erlaubt?
Die Ordnung erwähnt sie nicht. Sie sind dort weder erlaubt noch verboten. Fragen Sie vorab bei der Friedhofsverwaltung nach.
Quellen und Stand der Angaben (11)
Friedhöfe Wien GmbH, Bestattungsanlagenordnung, GZ 1/25, § 1, § 2, § 10, § 13, § 18, § 20 bis § 25, § 32 bis § 37, § 39, gültig ab 1. Jänner 2025, am Original geprüft am 10. Oktober 2026, https://www.friedhoefewien.at/o/document/2025-01-01-bestattungsanlagenordnung-friedhofe-wien-gz-1-25-
Friedhöfe Wien GmbH, Seite "Kundeninformationen", abgerufen 6. Oktober 2026, https://www.friedhoefewien.at/kundeninformationen
Stadt Wien, Cemeteries (englische Fassung), abgerufen Oktober 2026, https://www.wien.gv.at/en/content/cemeteries
Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz (WLBG), § 27 Abs. 1 und § 32, Wortlaut gelesen über jusline.at, Stand dort 7. Oktober 2024, https://www.jusline.at/gesetz/wlbg/gesamt (geltende Fassung im RIS: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&Gesetzesnummer=20000276))
Austria-Forum, Wiener Zentralfriedhof (Sekundärquelle), abgerufen Oktober 2026, https://austria-forum.org/af/AustriaWiki/Wiener_Zentralfriedhof
Friedhöfe Wien GmbH, Friedhofsentgelte, GZ 04/26, gültig ab 13. April 2026, am Original geprüft am 10. Oktober 2026, https://www.friedhoefewien.at/o/document/friedhofsentgelte_20260413_gz-04_2026_2
WKO, Bundesinnung, ÖNORM B 3113, Seite vom 1. Februar 2018, https://www.wko.at/gewerbe-handwerk/bauhilfsgewerbe/steinmetze/oenorm-b-3113
RIS, ABGB § 1319, Fassung in Kraft seit 1. Jänner 1917, https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622&Paragraf=1319
Friedhöfe Wien GmbH, Seite "Wiener Zentralfriedhof" (Öffnungszeiten, gleichlautend auf den Seiten der anderen Friedhöfe), abgerufen 8. Oktober 2026, https://www.friedhoefewien.at/wiener-zentralfriedhof
Friedhöfe Wien GmbH, Seite "Zufahrt zu unseren Friedhöfen", abgerufen 8. Oktober 2026, https://www.friedhoefewien.at/zufahrt-zu-unseren-friedhöfen
Friedhöfe Wien GmbH, Infoblatt "Barrierefreier Zugang mittels Berechtigungskarte auf beschrankten Friedhöfen", ohne Datum, abgerufen 8. Oktober 2026, https://www.friedhoefewien.at/o/document/barrierefreier_zugang_friedhofewien
